Schon live kompliziert genug

von Rolf Bolwin

Köln, 27. April 2020. Plötzlich streamt das Theater im Netz. Corona macht's möglich. Zwar gab es einzelne, vor allem größere Opernhäuser, die hatten sich schon zuvor auf dieses Terrain gewagt. Man wollte das Feld nicht der Metropolitan Opera oder Covent Garden mit ihren Kinoübertragungen überlassen. Aber das Schauspiel? Nein, hieß es meist, wir spielen live und dabei bleibt es.

Auch wer einforderte, es müsse im Bereich des Urheberrechts bessere gesetzliche, tarifliche und vertragliche Regelungen geben, die eine elektronische Verwertung von Theaterproduktionen erleichtern, zugleich jedoch die berechtigten Interessen der beteiligten Künstler*innen, Komponist*innen und Autor*innen wahren, stieß oft auf wenig Resonanz. Oder es wurden Forderungen präsentiert, die von der Auffassung getragen waren, es handele sich bei der Verwertung von Theaterproduktionen im Netz um eine Goldgrube.

DigitaCocerthall 560 ScreenshotWebseite der Digital Concerthall der Berliner Philharmoniker: Screenshot

Dann gab es da noch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Wer mit Ihnen über Theater-Streaming-Angebote im Netz sprach, stieß zwar durchaus auf grundsätzliches Interesse, aber auch auf zugeknöpfte Taschen.

Dies alles war wenig sachdienlich. Die Dinge blieben ungeregelt und liegen. So steht aktuell das Theater-Streaming in vieler Hinsicht auf wackeligen Füßen. Die Verwirrung ist groß. Das gilt vor allem auch urheberrechtlich. Hier soll zunächst ein Überblick gegeben werden, welche rechtlichen Fragen beim Thema "Streaming" überhaupt relevant werden.

 

Die Rechteinhaber

Das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Theater ist schon kompliziert genug, wenn live gespielt wird. Denn es sind sehr viele Personen kreativ beteiligt an dem, was auf der Bühne (und für sie) entsteht. Da gibt es zunächst den Urheber des Stückes mit seinen Rechten, falls dieses noch urheberrechtlich geschützt ist – (bis 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers). Schon hier wird es manchmal schwierig. Zum Beispiel wenn ein Regisseur oder eine Regisseurin meint, das Stück bedürfe der Ergänzung durch fremde Texte. Auch Bühnen- und Kostümbildner*innen haben Rechte an ihrem Beitrag zur Theaterproduktion. Zuweilen leistet ein*e Lightdesigner*in eine Arbeit, die urheberrechtlich durchaus relevant ist. Und dann ist da natürlich der Dramaturg oder die Dramaturgin, der*die etwa das nicht mehr geschützte Stück vielleicht in eine kürzere oder gar veränderte Fassung gebracht hat.

Nur die ausübenden Künstler*innen sind live erst einmal ohne Rechte. Denn für sie gibt es ja nichts zu schützen, zumindest solange sie nicht als Urheber*innen an einer Stückentwicklung beteiligt sind. Sie spielen und wenn sie zu Ende gespielt haben, dann bleiben Bilder nur im Kopf der Zuschauer*innen zurück, kein Buch, kein Gemälde, kein Text, worauf das Urheberrecht anwendbar wäre. Und der Regisseur, beziehungsweise die Regisseurin? Auch er*sie hat beim Live-Produzieren erst einmal keine Rechte, wenn man davon absieht, dass er*sie vor Veränderungen seiner*ihrer Regiearbeit durchaus geschützt ist, nachdem die Premiere stattgefunden hat und er*sie abgereist ist. Das ist also schon einmal eine ganze Menge, was da an Rechteinhaber*innen zusammenkommt. 

 

Was sich ändert bei der elektronischen Verwertung einer Theaterproduktion

Noch schwieriger wird es, wenn eine Theaterproduktion elektronisch verwertet wird. Diese Verwertung beginnt mit der Aufzeichnung auf einem Ton- oder Bildtonträger. Es gibt die Sendung im Radio oder Fernsehen bzw. den zeitlich festgelegten Internet-Stream. Oder die Aufzeichnung steht zum Abruf als Video-On-Demand im Netz. Manchmal können sich die Nutzer*innen eine Aufzeichnung sogar herunterladen, gegebenenfalls gegen Entgelt. Oder der Ton- oder Bildtonträger wird durch Verkauf im Laden vermarktet und gegen Entgelt irgendwo öffentlich abgespielt, etwa im Kino. 

Bildschirmfoto 2020 04 27 um 113337Das Angebot #MKONDEMAND der Münchner Kammerspiele: Screenshot der Webseite (Ausschnitt)

Für jeden dieser unterschiedlichen Fälle, so sagt uns der Gesetzgeber und sein Urheberrechtsgesetz, müssen die Beteiligten ihre jeweils unterschiedliche Rechte einzeln einräumen.

Diese Beteiligten sind anders als bei der Liveveranstaltung aber dann eben nicht nur die oben genannten Rechteinhaber*innen, sondern jetzt kommen auch die ausübenden Künstler*innen dazu: Schauspieler*innen, Sänger*innen, Tänzer*innen, der Chor und das Orchester. Sie alle haben an der elektronischen Verwertung zwar kein Urheberrecht, wie etwa der Autor oder die Autorin, aber ein sogenanntes Leistungsschutzrecht. Warum das so ist, lassen wir einmal dahingestellt, um das Maß der Rechtsfragen noch einigermaßen unter Kontrolle zu halten. Erwähnt werden aber muss, dass bei einer Aufzeichnung noch zusätzliche Rechte entstehen können, etwa die des Regisseurs oder der Regisseurin der Aufzeichnung selbst.

 

Die Rechte, um die es beim Stream und beim Video-On-Demand geht

Greifen wir den Theater-Stream heraus: Findet ein solches Streaming zu einem vom Theater festgelegten Zeitpunkt statt, braucht man dafür das sogenannte Senderecht nach § 20 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Soll die gestreamte Theaterproduktion eine Zeitlang im Netz verfügbar sein (Video-On-Demand), ist der Erwerb des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des § 19 a UrhG erforderlich.

 Jeder der oben genannten Beteiligten hat diese beiden Rechte in der Hand (und behält sie sein Leben lang, was immer er vereinbart) und muss dem Theater das entsprechende Nutzungsrecht an diesen Rechten einräumen, will das Theater einen Stream im Netz verbreiten oder das Video im Netz zum Abruf verfügbar machen. Und dazu braucht das Theater mit jedem der Beteiligten eine entsprechende Vereinbarung. Hat es diese Vereinbarung nicht, kann es seinen Stream oder sein Video-On-Demand erst einmal vergessen.

 

Das Wichtigste: Was steht im Vertrag?

So ist also die gesetzliche Ausgangslage. Jetzt taucht die wichtige Frage auf: Wie kommt man zu einer solchen Vereinbarung? Dabei lasse ich jetzt erst einmal die Autor*innen, die Urheber*innen des aufgeführten Werks außen vor. Meist wird die Rechtevereinbarung in die mit den unterschiedlichen künstlerisch Beteiligten abgeschlossenen Verträge aufgenommen. Beispielsweise sehen die vom Bühnenverein vorgeschlagenen Gastvertragsmuster das ausdrücklich vor.

SpectYou 560 ScreenshotWebseite der Performing-Arts-Streaming-Plattform SpectYou (Screenshot)

Man kann aber auch später eine solche Vereinbarung noch dem Vertrag hinzufügen. In beiden Fällen muss genau geregelt werden, ob, für wie lange und in welchem Umfang die beiden genannten Nutzungsrechte eingeräumt werden und was dafür gezahlt wird. Wenn beide Seiten damit einverstanden sind, kann vereinbart werden, dass die Einräumung der Nutzungsrechte mit der Gage abgegolten ist (so steht es in den Gastvertragsmustern des Bühnenvereiens). Werden die Rechte abgetreten und es ist keine Zahlung dafür vorgesehen, ist das problematisch. Denn nach § 32 UrhG hat der Rechteinhaber immer einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Rechte, ohne dass der Gesetzgeber selbst festgelegt hat, was angemessen ist. Dieser Anspruch bleibt dann in bestimmten Fällen unter Umständen bestehen.

Entscheidend ist also erst einmal der abgeschlossene Vertrag. In den muss man hineinschauen, um festzustellen, inwieweit zu den beiden oben genannten Rechten, also zum Thema Streaming und/oder Video-On-Demand, etwas vereinbart wurde. Das gilt z.B. für alle Gastverträge, die man mit einem Stadt- oder Staatstheater bzw. eine Landesbühne abgeschlossen hat. Steht darüber nichts im Vertrag, bedarf der Stream oder die Bereithaltung im Netz als Video-On-Demand der Zustimmung des jeweils beteiligten Künstlers oder der Künstlerin. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, gibt es zumindest den bereits erwähnten Anspruch auf angemessene Vergütung.

 

Was der NV Bühne sagt

Hat eine Schauspielerin, ein Sänger oder eine Tänzerin oder ein Regisseur nun einen Arbeitsvertrag mit einem dieser Theater nach dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Normalvertrag (NV) Bühne, dann ergeben sich für ihn oder sie einige Besonderheiten. Das Gleiche gilt für Musiker und Musikerinnen, die auf der Grundlage des Orchestertarifvertrags, des Tarifvertrags für Musiker in Konzert- und Opernorchestern (TVK), beschäftigt werden.

In beiden Tarifverträgen gibt es urheberrechtliche Regelungen, die die Aufzeichnung einer Produktion auf Ton- oder Bildtonträger ohne zusätzliche Vergütung erlauben. Die Nutzung der Ton- oder Bildtonträger ist allerdings eingeschränkt auf theatereigene Zwecke. Dazu gehören u.a. Werbezwecke, also etwa der Werbetrailer auf der Website des Theaters. Zudem kann das Theater die Produktion komplett im Fernsehen oder im Hörfunk senden, was auch den zeitlich festgelegten Stream im Internet erlaubt, allerdings, wie in den Tarifverträgen ausdrücklich steht, nur gegen angemessene Vergütung (s.o. § 32 UrhG). Von Video-on Demand steht in den Tarifverträgen nichts, also sind sie nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.

ThaliaHH 560 ScreenshotWebseite des Thalia Theaters Hamburg: Screenshot (Auschnitt)

De facto läuft das auf Folgendes heraus: Ein einzelner zeitlich festgelegter Stream pro Sparte pro Spielzeit im Internet kann bei den NV-Bühne- bzw. TVK-Beschäftigten noch unter Werbezwecke verbucht werden und kostenlos stattfinden (was aber nicht unumstritten ist). Mehrfaches Streaming geht nur gegen angemessene Vergütung, das gleiche gilt für Video-On-Demand. Inwieweit das auch auf Dramaturg*innen und Bühnen- und Kostümbildner*innen, die nach NV Bühne beschäftigt werden, zu übertragen ist, ist fraglich. Denn § 8 Abs. 5 NV Bühne sagt eindeutig, dass die Nutzungsrechte an ihren Werken, die sie in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen haben, dem Arbeitgeber für die eigene Nutzung zustehen und dies mit der Gage abgegolten ist.

 

Die Rolle der Vorstände

Wichtig zu wissen ist noch, dass nach § 74 Abs. 2 UrhG gewählte Vorstände berechtigt sind, für die von ihnen vertretene Gruppe ausübender Künstler*innen Vereinbarungen über Urheberrechte abzuschließen. Das ist interessant für den Opernchor-, Tanzgruppen- und Orchestervorstand. Seit neustem gibt es im NV Bühne aber auch einen Vorstand für Solisten und Bühnentechniker. Vor allem mit Orchestervorständen und Chorvorständen in einigen großen Opernhäusern wurden solche Vereinbarungen durchaus abgeschlossen.

 

Über die angemessene Vergütung

Führt man sich die gesamte Rechtslage vor Augen, dann ergibt sich letztlich Folgendes: Ist nicht eindeutig, dass das Streaming oder das Bereitstellen als Video-On-Demand im Vertrag oder anderweitig für die an einer Bühnenproduktion Beteiligten geregelt ist, dann kann es nur gegen angemessene Vergütung erfolgen. Hier entsteht die Frage, was angemessen ist. Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Doch es lassen sich einige Kriterien nennen, die zu berücksichtigen sind:

Solange die Theater mit dem Streaming und Video-On-Demand kein Geld verdienen, wird es sich eher um eine niedrigere Vergütung handeln. Das gilt erst recht angesichts der jetzt bestehenden Notlage. Die Höhe der Vergütung wird daher vom Umfang und der Bedeutung der in der jeweiligen Produktion erbrachten einzelnen Leistung abhängen.

Schaubuehne 560 screenshotWebseite der Berliner Schaubühne, die in ihrem Streamangebot auch Aufzeichnungen aus der Ära Peter Stein hat. Screenshot (Ausschnitt)

Handelt es sich bei einem Beteiligten um eine*n Mitarbeiter*in, der*die auf der Grundlage von NV Bühne (oder des Musiker-Tarifvertrags TVK) angestellt ist, dann ist davon auszugehen, dass er*sie zurzeit vollständig weiterbezahlt wird, also seine*ihre monatliche Gage oder Vergütung bekommt, aber entweder gar nicht oder deutlich weniger als zuvor arbeitet. Im Rahmen der durch die Notlage der Corona-Krise möglichen Vertragsanpassung nach § 313 BGB wird man in vielen Fällen, vor allem bei den Kollektiven, deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Nutzung der oben genannten Rechte in der Regel mit der Vergütung abgegolten ist. Das kann bei Solist*innen, die für eine Produktion einen wesentlichen Beitrag leisten, natürlich anders aussehen.

Bei Gastkünstler*innen wird es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen, was gezahlt wird. Grundsätzlich muss in der jetzigen Situation die Faustregel gelten: Je mehr schon gezahlt wurde, desto weniger fließt für die Nutzung der Rechte. Wird beispielsweise ein Schauspieler oder eine Schauspielerin pro Vorstellung bezahlt und wurden schon viele Vorstellungen gespielt sowie bezahlt, ist die Situation eine andere als im Falle des Spielens (und Bezahlens) weniger Vorstellungen. Keinesfalls steht aber der Stream einer Vorstellung gleich; denn erstens fällt für den Darsteller keine zusätzliche Arbeit an und zweitens werden durch ihn keine Einnahmen erzielt.

Das alles ist natürlich verallgemeinernd und dient dazu, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Am Ende muss jeder Einzelfall vor Ort vom Theater entschieden werden, möglichst in Absprache mit den Betroffenen. Und noch einmal: Wenn alles im Vertrag oder anderweitig geregelt wurde, gilt diese getroffene Regelung.

 

Autor*innen und Komponist*innen

Bleibt zum Schluss der Blick auf die Autor*innen und Komponist*innen. Im Normalfall müssen die Dinge im Aufführungsvertrag mit dem Verlag (bei Auftragsproduktionen manchmal auch mit den Urhebern direkt) geregelt werden. Gehört das Theater dem Bühnenverein und der Verlag dem Verband Deutscher- Bühnen- und Medienverlage an, gilt zurzeit die zwischen diesen Verbänden vereinbarte Regelsammlung. Die erlaubt die Aufzeichnung auf Ton- oder Bildtonträger und deren Nutzung für einen Stream inklusive einer zweitägigen Bereitstellung des Videos im Netz. Dafür ist in der Regelsammlung eine entsprechende Vergütung vorgesehen.

Ähnlich wird es geregelt sein, wenn ab der nächsten Spielzeit die neue, zwischen den genannten Verbänden ausgehandelte Rahmenvereinbarung Bühne (RV Bühne) an die Stelle der Regelsammlung tritt – falls dann wieder gespielt wird, was im Augenblick leider ein wenig in den Sternen steht. Aber umso wichtiger ist es, an Streaming und Video-On-Demand zu denken. Vielleicht auch für den Gesetzgeber, der endlich mal über eine vernünftige Regelung zur elektronischen Nutzung von Theaterproduktionen nachdenken sollte.

 

rolf bolwin mRolf Bolwin ist Jurist und war von 1992 bis 2016 Geschäftsführender Direktor des Deutschen Bühnenvereins. Seitdem ist er publizistisch, politisch und juristisch beratend tätig. Er betreibt ein Büro für Kultur und die Künste. Darüber hinaus ist er Herausgeber des im Decker-Verlag erschienenen Kommentars zum Bühnen- und Orchesterrecht und hat verschiedene Lehraufträge.  
stadtpunkt-kultur.de

  

Mehr zum Thema: 

Theater-Streams: Wer nutzt das Angebot? – Eine Umfrage von Rainer Glaap 

Das Theater und sein digtales Double von Christian Rakow

 

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Kommentare  
Streamen + Urheberrecht: nervös
Sehr geehrter Herr Bolwin,
Vielen Dank für das sehr aufschlussreiche Statement. Ich werde etwas nervös, wenn ich in Ihren Zeilen die Faustregel lese, die nach Ihrem Ermessen gelten sollte. "Je mehr schon gezahlt wurde, desto weniger fließt für die Nutzung der Rechte. Wird beispielsweise ein Schauspieler oder eine Schauspielerin pro Vorstellung bezahlt und wurden schon viele Vorstellungen gespielt sowie bezahlt, ist die Situation eine andere als im Falle des Spielens (und Bezahlens) weniger Vorstellungen. Keinesfalls steht aber der Stream einer Vorstellung gleich; denn erstens fällt für den Darsteller keine zusätzliche Arbeit an und zweitens werden durch ihn keine Einnahmen erzielt."
Angenommen es, wurde ein Mitschnitt gemacht, als der/die Schauspieler/in im Engagement die Mindestgage gezahlt wurde. Oder aber, als der Gast den Stückvertrag hatte. Das Stück wird ein un/erwarteter Erfolg, die Künstler verlassen das Engagement/die Bühne und nun möchte das Theater den Abend streamen, dann muss doch nach jetziger Lebenssituation verhandelt oder vergütet werden. Ich halte das Argument, "damals im Engagement haben s"ie für die 50 Vorstellungen doch schon genug "Gehalt" bekommen" für nicht tragbar, wenn das Theater jetzt mit diesem Erfolg bei den Onlinezuschauer*innen Punkten will.
Streamen + Urheberrecht: Angebot zur Teilhabe
Ich kann #1 sehr wohl verstehen und bin ja nicht der Meinung, dass grundsätzlich nichts gezahlt wird. Schon gar nichts habe ich gegen Verhandlungen. Man muss aber auch bedenken, dass zurzeit allein das Streaming den Menschen, die mit ihren Steuergelder die Stadt- und Staatstheater sowie Landesbühnen finanzieren, eine Aufführung zugänglich machen kann. Und Geld verdient das Theater beim Streaming nicht. Also bin ich immer der Auffassung gewesen, dass das kostenlose Streaming ein Angebot an die Gesellschaft zur kulturellen Teilhabe ist, praktisch als Gegenleistung für die öffentliche Finanzierung. So ist mein Standpunkt zu verstehen, dementsprechend das Streaming umso geringer vergütet wird je mehr für eigentliche Bühnenleistung gezahlt wird, wobei diese Bezahlung natürlich der Leistung angemessen sein muss. Das gilt umso mehr, soweit das Streaming nicht mit besonderer zusätzlicher Arbeit für die Darsteller, den Regisseur oder andere künstlerisch Beteiligte verbunden ist. Die jetzige Notlage, die für viele Künstler entsteht, lässt sich ohnehin mit den anfallenden urheberrechtlichen Zahlungen nicht lösen. Dazu bedarf es effektiver Hilfsfond von Bund und Ländern, an denen es leider immer noch mangelt.
Streamen + Urheberrecht: Bestätigung
Was Rolf Bolwin bei #2 sagt ist in der Tat eine der entscheidenden Überlegungen - speziell unter diesen Corona-Bedingungen. Die „Teilhabe“-Aspekte sind die Grundlagen für einen Ausbau der Streaming-Technologie. Ohne spezifische Unterstützung mittels Hilfsfonds ist dieser Ausbau aber nicht machbar. Und dahin sollten nun die gemeinsamen Überlegungen hinzielen, so dass diese Teilhabe ermöglicht wird - mit Streaming, aber auch anderen Angeboten, die Kosten erzeugen, wie Audiowalks, Balkon-Theater, Son et lumière, Nutzung öffentlicher Parks etc. Das kann mit eigenen Mitteln geschehen, die man (noch) hat, aber eben nicht nur. Es braucht spezielle Extramittel
Streamen + Urheberrecht: Bitte nicht!
Was meint denn der Herr Schwarz mit der Nutzung öffentlicher Parks für Theater als Teilhabe-Grundlage? Was wird mit Menschen wie mir, die in den immer rarer werdenden Parks den Park genießen wollen? Bitte ohne Zusatzbespaßung! Ich lebe zum Beispiel in der Nähe eines Friedhofs, der so etwas wie ein Arboretum ist - und da kann ich vor lauter Teilhabensangeboten, die in Wirklichkeit nur der Werbung für finanzielle Unterstützung diverser öffentlicher Einrichtungen dienen, gar nicht mehr teilhaben an der Stille!- Immer ist irgend ein Joggingwetter oder Friedhof-Crowdfunding-Musik-Tanz-Lese-Event, das einem keine Luft mehr zum Teilhaben an meditativer Pflanzenbetrachtung und an friedlicher Stille lässt... Nach der Lärmverschmutzung, Lichtverschmutzung, der Geruchsverschmutzung und der Werbe-Quasselverschmutzung des öffentlichen Raumes ist jetzt die Darstellende Kunst-Machungs-Verschmutzung angedacht?
In Parks bitte Kosten in Pflege von Anpflanzungen, Wiesen, Wegen, Sitzgelegenheiten investieren und nicht in sich auf Parks und öffentliche Gelände ausdehnende Theater(machungs)-Werbung - danke.
Zimmer-Theater? - Okay. Audio-Walks? - Okay, laufen ohnehin 75% Teilhabe-Kandidaten audiowalkend durch die Urbo und Öko... beleuchtungs- und tontechnische Groß-Events im uneingefriedetem öffentlichen Raum, Balkon-Theater o.ä. - Nein danke, da zieh ich lieber in ein Bunker-
Streaming + Urheberrecht: selbstredend
Liebe Eliza, wir reden natürlich grüne Freiflächen, die des Abends ohnehin geschlossen werden... das wäre in Zürich beispielsweise der wunderschöne Platzspitz-Park...als auch an Badeanstalten, die - zumindest in der Schweiz - auch in Nicht-Corona Zeiten um 20.30 schliessen. Niemand möchte ihnen ihren Park und die Stille streitig machen.
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