90 bis 100 Prozent des Nettogehalts
30. April 2020. Der Deutsche Bühnenverein und die Künstlergewerkschaften Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) und Deutsche Orchestervereinigung (DOV) haben sich auf einen Tarif für die Einführung von Kurzarbeit an kommunalen Theatern und Orchestern geeinigt.
Betriebs- und Personalräte können demzufolge in Theatern und Orchestern auch für künstlerisch Beschäftigte Kurzarbeit vereinbaren, zu folgenden Bedingungen: Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungen auf das Kurzarbeitergeld sehen bei niedrigeren Vergütungen mindestens 95 Prozent, bei höheren Vergütungen mindestens 90 Prozent des Nettogehalts vor; zusätzlich im NV Bühne "eine besondere soziale Komponente" mit Aufstockung auf 100 Prozent für künstlerische Beschäftigte mit geringer Gage. Der Tarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Jahresende und schließt betriebsbedingte Kündigungen bzw. Nichtverlängerungsmitteilungen "vorübergehend flächendeckend" aus, heißt es in der Pressemitteilung der GDBA und des Deutschen Bühnenvereins.
Der Tarifabschluss gilt für alle künstlerisch Beschäftigten an kommunalen Theatern und Orchestern nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und dem Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK). Er betrifft also Schauspieler*innen, Sänger*innen, Tänzer*innen, Musiker*innen, aber auch z.B. Dramaturg*innen, Inspizient*innen sowie Bühnentechniker*innen mit überwiegend künstlerischen Aufgaben und auf Produktionsdauer beschäftigte Gäste, soweit sie Arbeitnehmer*innen sind.
Für die Staatstheater und -orchester der Länder gilt die Tarifeinigung nicht, weil die Tarifgemeinschaft der Länder für ihre Beschäftigten in den Landesverwaltungen vorerst keine Kurzarbeit eingeführt hat.
(Deutscher Bühnenverein / GDBA / sd
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