Lockerung. Kein Theater im Theater.

29. Mai 2020. Der Berliner Senat hat auf seiner gestrigen Sitzung die 9. Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen. Das teilt die Senatsverwaltung für Kultur in Belrin heute mit.

"Auf Grundlage einer sehr eingehenden Bewertung der epidemiologischen Lage konnten dabei erstmalig seit März Regelungen gefunden werden, die öffentliche Kulturveranstaltungen wieder möglich machen", schreibt die Verwaltung in ihrer Presseaussendung.

Demnach gilt ab 2. Juni 2020, dass "Veranstaltungen für Publikum bis zu 150 Personen durchgeführt werden dürfen. Open Air können es 200 Personen sein. Ab dem 30. Juni 2020 wird das für Veranstaltungen in Räumen bis zu 300 Personen möglich sein. Open Air können ab 16. Juni bis zu 500 Personen und ab 30. Juni bis zu 1000 Personen teilnehmen." Weiterhin gälten die "einschlägigen Hygieneregeln", insbesondere "der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen" müsse gewährleistet werden.

Kein Theater drinnen

Öffentliche Veranstaltungen in überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürften aber nicht stattfinden. Damit folge Berlin den "Verabredungen der Kulturminister und dem Beschluss der Kulturminister vom 15. Mai" über das Konzept "Kunst und Kultur: Eckpunkte für Öffnungsstrategien", wonach "angesichts der geltenden Hygienestandards und Arbeitsschutzbestimmungen die reguläre Theater- und Konzertsaison 2019/2020 pandemiebedingt grundsätzlich beendet ist, da sich das für diese Spielzeit geplante Programm aufgrund der ausgefallenen Probezeiten, teilweise aber auch aus wirtschaftlichen Überlegungen, nicht mehr realisieren lässt". Die Perspektive für die Häuser sei die neue Spielzeit, "darauf soll hingearbeitet werden".

Außerdem wurde heute beschlossen, dass Bibliotheken wieder als Arbeits- und Lernort genutzt werden können. Die Lesesäle öffnen – natürlich mit Abstandsregeln und Zugangsbeschränkungen.

Gottesdienste

Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und des Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin seien ab sofort "grundsätzlich zulässig, wenn die allgemeinen Hygieneregeln gewährleistet sind". Der bisher empfohlene Verzicht auf Chorsingen und das Spielen von Blasinstrumenten wird allerdings zum Verbot. Ab dem 2. Juni 2020 gelte noch eine Beschränkung auf 200 Teilnehmende in Innenräumen, ab dem 16. Juni 2020 seien wieder religiöse Veranstaltungen mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig. Im Freien sei schon ab dem 2. Juni 2020 Personenanzahl nicht begrenzt.

Die Ermöglichung kultisch-religiöser Handlungen unter entsprechenden Auflagen trägt der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit Rechnung.

(Berliner Senatverwaltung für Kultur / jnm)

 

mehr meldungen