Es darf gesungen werden

Berlin, 10. August 2020. Der Berliner Kultursenat hat sein Hygienerahmenkonzept für Kultureinrichtungen aktualisiert. Es nennt die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Kulturveranstaltungen während der Corona-Pandemie in der Hauptstadt durchgeführt werden dürfen.

Das Papier sieht u. a. einen Mindestabstand von 1,5 Metern vor, den sowohl die Besucher*innen als auch Mitarbeitende in Zuschauer- und Ausstellungsräumen einhalten müssen. Die zulässige maximale Zahl von Besucher*innen und die Anordnung der Plätze ist unter Wahrung dieses Mindestabstands gemäß Verkehrsfläche zu bestimmen. Ausgenommen vom Mindestabstand sind lediglich Familien, Paare und Personen, die in einem Haushalt leben.

Ferner ist eine Mund-Nase-Bedeckung Pflicht für alle Besucher*innen, bis sie ihren Sitzplatz eingenommen haben. Sollten keine festen Sitzplätze vorgesehen sein, müssen die Masken jederzeit getragen werden. Besucher*innen, die in den letzten zwei Wochen Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten hatten oder selbst an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Zur Nachverfolgung etwaiger Krankheitsfälle müssen die Einrichtungen Kontaktdaten ihrer Besucher*innen erheben und diese vier Wochen lang speichern.

Auch zum Singen trifft der Senat Regelungen. Das gemeinschaftliche Singen in geschlossenen Räumen ist unter Auflagen wieder erlaubt. Die Sänger*innen müssen einen Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen einhalten, der Abstand zum Publikum muss mindestens vier Meter betragen.

Das vollständige Konzept steht hier zum Download bereit. Sein Ziel bestehe darin, den Kultureinrichtungen evidenzbasierte und praxisnahe Orientierungshilfen für die Öffnung des Innenraums für Publikum zu geben. Es entbinde die Kultureinrichtungen nicht von der Pflicht, ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen, welches die Vorgaben im Detail umsetzt.

(Senatsverwaltung für Kultur und Europa / miwo)

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