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Neue Honorarempfehlung für freie Künstler:innen
2. November 2022. Der Bundesverband Freie Darstellende Künste e.V. (BFDK) hat in seiner Delegiertenversammlung am 12. Oktober 2022 eine neue Honoraruntergrenze (HUG) für freischaffende Akteur*innen in den darstellenden Künsten beschlossen.
Nach dieser Empfehlung sollen in der Künstlersozialkasse (KSK) Versicherte mindestens 3.100 Euro im Monat, Nicht-KSK-Versicherte mindestens 3.600 Euro im Monat erhalten.
Der BFDK veröffentlicht seit 2015 entsprechende Summen, die den Theatern als Richtwerte dienen sollen, jedoch nicht bindend sind. In einzelnen Bundesländern kann es aufgrund regionaler Unterschiede zu abweichenden Empfehlungen kommen. Die nun erfolgte Anpassung reagiert auf die beschlossene Tariferhöhung des Normalvertrag (NV) Bühne ab der Spielzeit 2022/2023, der für die meisten fest angestellten Schauspieler:innen gilt.
Dem neuen NV-Bühne-Tarif folgend, erhalten Berufseinsteiger:innen künftig 2715 Euro. Die Empfehlung der BFDK liegt über diesem Wert, weil Selbstständige für ihre Sozialversicherungsbeiträge vollständig selbst aufkommen müssen. Bei einer Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) übernimmt diese wiederum einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, weshalb hier ein geringeres Honorar empfohlen wird. Zusätzlich enthält die HUG eine Pauschale von 300 Euro, da Selbstständige weitere Risiken und Kosten, zum Beispiel Verdienstausfall durch Krankheit, selbst tragen.
Ein weiterer Grund für die Erhöhung der Empfehlung liege in der aktuellen Preissteigerung, so Matthias Schulze-Kraft, Mitglied des Vorstands des BFDK. "Uns ist es deshalb wichtig zu betonen, dass es sich bei dieser Empfehlung um eine Untergrenze handelt, die sich am Gehalt für Berufsanfänger*innen orientiert. Für erfahrene Akteur*innen müssen die Honorare höher ausfallen."
Der BFDK strebt für die Zukunft die Entwicklung von Honorarempfehlungen an, die detaillierter auf die spezifische Situation der Akteur*innen eingehen, zum Beispiel über ein Stufenmodell.
(BFDK / miwo)
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Laut KSK nämlich „sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren.“ (FAQ Nr. 14 auf https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter ).
Dies würde einerseits ja zu Wettberwerbsverzerrungen führen, weil dann KünstlerInnen, die in der KSK sind, billiger sind.
Es macht auch gar keinen Sinn, denn die Verwerter müssen ja für jede künstlerische Leistung die KSK-Abgabe zahlen, egal ob die KünstlerIn in der KSK ist oder nicht („Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht“ – in den obigen FAQ, Nr. 11).
Daß hier ein anerkannter Verein in seinen Handlungsvorschlägen solche Gegenbenheiten nicht berücksichtigt und entsprechend fragwürdige Vorschläge in die Welt bringt, zeigt in meinen Augen leider nur, wir kompliziert und wenig nachvollziehbar die Regelungen der KSK gestaltet sind. Das macht es – vor allem kleinen – Verwertern, die sich keine ausführliche Rechtsberatung leisten können, wirklich nicht leicht, richtige und faire Zahlungen zu leisten, noch nicht mal, wenn sie an sich dazu bereit sind.