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Ticketerstattung: neues Urteil des Europäischen Gerichthofes
1. April 2022. Wer Tickets für Kulturveranstaltungen kauft, muss damit rechnen, dass der Kaufvertrag nicht widerrufen werden kann – auch, wenn die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben wird. Das bestätigt ein Urteil des Europäischen Gerichthofes (EuGH).
Anlass des Urteils war die Klage einer Frau, die über die Ticket-Plattform "CTS Eventim" eine Konzertkarte gekauft hatte. Die Veranstaltung wurde aufgrund des Infektionsgeschehen abgesagt. "Eventim" erstattete den Ticketpreis mit einem Gutschein. Die Kundin wollte jedoch keine Gutschrift, sondern eine Geldauszahlung, und klagte deswegen vor dem Amtsgericht Bremen.
Gestern verkündete nun der EuGH, dass Verbraucher:innen, die über Ticketvermittlungservices, wie "Eventim" Tickets kauften, keinen Anspruch auf eine Widerrufung des Kaufsvertrag haben. Entscheidend sei, dass das wirtschaftliche Risiko auch dann bei den Veranstalter:innen liege, wenn ein Ticketvermittlungsservice zwischengeschaltet sei. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehe auch nicht, wenn das Ticket direkt bei den Veranstalter:innen gekauft werde.
Durch die vermehrten Absagen und Verschiebungen von Veranstaltungen durch die Pandemie gilt die sogenannte "Gutscheinlösung". Durch sie müssen Veranstalter:innen die Einnahmen von Ticketverkäufen nicht zurückzahlen, sondern können Verbraucher:innen Gutscheine ausstellen.
(EuGH / Tagesschau / Spiegel / ska)
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