meldung
Sieben Prozent Umsatzsteuer für Bühnen- und Kostümbildnerinnen
Mehr Rechtssicherheit
13. Februar 2014. Bühnen- und Kostümbildnerinnen dürfen ihre (freiberuflichen) Leistungen künftig "in der Regel" zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent abrechnen. Das hätten die Finanzbehörden des Bundes und der Länder in einem gemeinsamen Schreiben vom 7. Februar 2014 klargestellt, meldet der Beratungsservice der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi für Solo-Selbstständige mediafon. Der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sei dem Schreiben nach nur noch in Ausnahmefällen anzuwenden, "wie sie in der Praxis kaum auftauchen dürften".
Die Umsatzsteuerdebatte treibt die Theaterwelt seit 2011 um – eine Umsatzsteuer-Neuregelung des Bundesfinanzministeriums, die den Satz für frei arbeitende (also quasi alle) Regisseure von sieben auf 19 Prozent anhob, wurde nach einigem Hin und Her im Juni 2013 in eine Umsatzsteuerbefreiung umgewandelt – allerdings nur für Regisseure und Choreografen.
Daraufhin formierten sich die Bühnen- und Kostümbildner und forderten ihrerseits einen ermäßigten Steuersatz und Rechtssicherheit. In einem von zahlreichen prominenten Vertretern der beiden Berufe unterzeichneten Offenen Brief der Bühnen- und Kostümbildprofessoren vom 2. September 2013 heißt es: "Bühnen- und Kostümbildner_innen sind anerkannterweise werkschaffende Künstler, deren Werke regelmäßig über bloße 'Gebrauchskunst' hinausgehen. Ihre Werke sind urheberrechtlich geschützt. Im Gastvertrag mit den Theatern übertragen sie die Nutzungsrechte an ihrem Werk auf die Bühnen. D.h., solange die erforderliche Befreiung von der Umsatzsteuer gesetzlich nicht umgesetzt ist, kann für unsere Berufsgruppe nur der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c in Anwendung kommen. (...) Wir fordern die Abteilungsleiter Umsatzsteuer der Finanzministerien der Länder auf, für die Finanzverwaltung auf ihrer Sitzung 4/13 vom 17. bis 19. September 2013 verbindlich zu klären, dass für Bühnen- und Kostümbildner_innen im Regelfall der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c zur Anwendung kommt."
Das Schreiben der Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 7. Februar 2014 entspricht nun – etwas verspätet – dieser Forderung.
(mediafon / sd)
Offener Brief der Bühnen- und Kostümbildprofessoren vom 2. September 2013
Umsatzsteuer: Bühnen- und Kostümbildner formieren sich – Meldung vom 28. Juni 2013
Nun doch: Freie Regisseure und Choreografen von Umsatzsteuer befreit – Meldung vom 7. Juni 2013
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Veröffentlicht im Bundessteuerblatt, gültig ab 1.7.2013. Sie benötigen eine sog. Gleichstellungsbescheinigung der Kulturadministration Ihres Bundeslandes.