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Sonderstellung der Kultur im Infektionsschutzgesetz
Der Kunstfreiheit Rechnung tragen
19. November 2020. Kultureinrichtungen sind im neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr den Freizeiteinrichtungen zugeschlagen. Damit unterliegen Schließungsverordnungen künftig einer besonderen Begründungspflicht, wie der Deutsche Kulturrat in seinem heutigen Newsletter kommentiert. "Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden. Das ist gut so!"
Der Kunstfreiheit Rechnung tragen
19. November 2020. Kultureinrichtungen sind im neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr den Freizeiteinrichtungen zugeschlagen. Damit unterliegen Schließungsverordnungen künftig einer besonderen Begründungspflicht, wie der Deutsche Kulturrat in seinem heutigen Newsletter kommentiert. "Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden. Das ist gut so!"
Neuerungen im Gesetzestext
Die Sonderstellung ist im Zuge einer Nachbesserung des ursprünglichen Gesetzesvorschlags in Artikel § 28a Ziffer 7 festgehalten: "Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen". In der Begründung dazu heißt es: "Die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sind insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst ('Werkbereich'), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ('Wirkbereich') umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Beschränkungen insbesondere des Wirkbereichs können in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich sein, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können."
Erfolg der Lobbyarbeit
Der Deutsche Kulturrat akzentuiert aus dieser Begründung den Passus: "Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden."
Der Deutsche Kulturrat ist Spitzenverband der deutschen Kulturräte mit Sitz in Berlin. Die Nachbesserungen im Infektionsschutzgesetz stuft er in seinem Newsletter als Erfolg der eigenen Lobbyarbeit ein.
(Deutscher Kulturrat / chr)
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