Tarifabschluss über Kurzarbeit an Theatern und Orchestern
90 bis 100 Prozent des Nettogehalts
30. April 2020. Der Deutsche Bühnenverein und die Künstlergewerkschaften Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) und Deutsche Orchestervereinigung (DOV) haben sich auf einen Tarif für die Einführung von Kurzarbeit an kommunalen Theatern und Orchestern geeinigt.
Betriebs- und Personalräte können demzufolge in Theatern und Orchestern auch für künstlerisch Beschäftigte Kurzarbeit vereinbaren, zu folgenden Bedingungen: Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungen auf das Kurzarbeitergeld sehen bei niedrigeren Vergütungen mindestens 95 Prozent, bei höheren Vergütungen mindestens 90 Prozent des Nettogehalts vor; zusätzlich im NV Bühne "eine besondere soziale Komponente" mit Aufstockung auf 100 Prozent für künstlerische Beschäftigte mit geringer Gage. Der Tarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Jahresende und schließt betriebsbedingte Kündigungen bzw. Nichtverlängerungsmitteilungen "vorübergehend flächendeckend" aus, heißt es in der Pressemitteilung der GDBA und des Deutschen Bühnenvereins.
Der Tarifabschluss gilt für alle künstlerisch Beschäftigten an kommunalen Theatern und Orchestern nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und dem Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK). Er betrifft also Schauspieler*innen, Sänger*innen, Tänzer*innen, Musiker*innen, aber auch z.B. Dramaturg*innen, Inspizient*innen sowie Bühnentechniker*innen mit überwiegend künstlerischen Aufgaben und auf Produktionsdauer beschäftigte Gäste, soweit sie Arbeitnehmer*innen sind.
Für die Staatstheater und -orchester der Länder gilt die Tarifeinigung nicht, weil die Tarifgemeinschaft der Länder für ihre Beschäftigten in den Landesverwaltungen vorerst keine Kurzarbeit eingeführt hat.
(Deutscher Bühnenverein / GDBA / sd
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„Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zu- sätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
- 100 Prozent, soweit die monatliche Gage vor Einführung der Kurzarbeit weniger als 2.757 Euro betragen hat oder die Vergütung aufgrund eines Haustarifvertrags von der Flächenvergütung nach unten abweicht,
- mindestens 95 Prozent, soweit die monatliche Gage vor Einführung der Kurzarbeit mindestens 2.757 Euro und weniger als 4.990 Euro betragen hat und die Vergütung nicht aufgrund eines Haustarifvertrags von der Flächenvergütung nach unten ab- weicht,
- mindestens 90 Prozent, soweit die monatliche Gage vor Einführung der Kurzarbeit mindestens 4.990 Euro betragen hat und die Vergütung nicht aufgrund eines Haustarifvertrags von der Flächenvergütung nach unten abweicht,
des Nettomonatsentgelts einschließlich der Zulagen gem. §§ 78, 91 NV Bühne und der Sondervergütungen/besonderen Vergütungen gem. §§ 58 Abs. 3, 79, 92 NV Bühne sowie etwaiger Übersing- und Überspielgelder gem. § 58 Abs. 2 NV Bühne, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten ha- ben. Die zuvor in Euro benannten Grenzbeträge beziehen sich auf die tatsächlich gezahl- ten Gagen, auch soweit sie sich aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ergeben und/oder von haustarifvertraglichen Regelungen gegenüber den flächentariflichen Beträgen erhö- hen.
4“
Beste Grüße,
Marian Kalus (Betriebsratsvorsitzender Theater Nordhausen)
Allerdings habe ich jetzt die Sicherheit 100% zu bekommen, da ich unter die "geringe Gage" falle. Aber ich ging auch davon aus, dass ich aufgrund von Nichtverlängerung nicht in Kurzarbeit gehen kann. Aber ich glaube dieser Satz: "Der Tarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Jahresende und schließt betriebsbedingte Kündigungen bzw. Nichtverlängerungsmitteilungen vorübergehend flächendeckend aus." bezieht sich darauf, dass keinem in der jetzigen Situation betriebsbedingt vom Haus nicht verlängert werden darf. Es geht also um die Aktion des Hauses und nicht um die Bezahlung/Situation in der sich die Künstler zum Zeitpunkt des Kurzarbeit befinden.
Es ist allerdings sehr verknappt beschrieben und lässt der Interpretation viel Spielraum.
Mit Sicherheit weiß ich es aber nicht.